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   BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 46/88   

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BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 46/88 (https://dejure.org/1988,15746)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1988 - BReg. 3 Z 46/88 (https://dejure.org/1988,15746)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1988 - BReg. 3 Z 46/88 (https://dejure.org/1988,15746)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1988, 240
  • BayObLGZ 1988, 119
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 18.03.1991 - BReg. 3 Z 69/90

    Zulässigkeit der treuhänderischen Abtretung eines Gesellschaftsanteils; Wesen der

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (vgl. BayObLGZ 1988, 119/120).

    Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 51b Satz 1 GmbHG , § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG , § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1988, 119/123).

  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98

    Ausgliederung zur Neugründung

    Bei materiellen Fristen wird dies im Rahmen von echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BGH NJW 1998, 3648 ; BayObLGZ 1998, 94/96 zu § 23 Abs. 4 WEG ), weitergehend als bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gericht (BayObLGZ 1994, 40/50) und anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist (BayObLGZ 1988, 119/121).
  • BayObLG, 01.07.1993 - 3Z BR 96/93

    Wirkungen eines Ausschlussbeschlusses im Informationserzwingungsverfahren

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (BGH WM 1987, 870 ist inzwischen durch Änderung der Gesetzeslage überholt; vgl. BayObLGZ 1988, 119/120).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 70/00

    Fristwahrung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das

    Für die außergerichtlichen Kosten gilt diese Bestimmung nicht, vielmehr kommt § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zur Anwendung (vgl. BayObLGZ 1988, 119/123 und 1989, 75/80 m.w.N.; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff AktG § 132 Rn. 62).
  • LG Wuppertal, 15.12.1998 - 6 T 761/98

    Kostentragung bei Beauftragung eines Maklers zur Anforderung eines

    Bei materiellen Fristen wird dies im Rahmen von echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BGH NJW 1998, 3648 ; BayObLGZ 1998.94, 96 zu § 23 Abs. 4 WEG), weitergehend als bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gericht ( BayObLGZ 1994, 40, 50) und anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist ( BayObLGZ 1988, 119, 121).
  • BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99

    Sofortige weitere Beschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren

    Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist ausschließlich Sache des Landgerichts; eine solche Entscheidung ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht anfechtbar und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht (BayObLGZ 1988, 119/121).
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